Namentliche Abstimmung

im Europäischen Parlament

Bei einer namentlichen Abstimmung hält das Europäische Parlament fest, wie jedes Mitglied gestimmt hat: dafür, dagegen oder Enthaltung. Vorgeschrieben ist sie etwa bei der Schlussabstimmung über einen Bericht, sonst muss eine Fraktion oder ein Zwanzigstel der Mitglieder sie beantragen. Wer wie gestimmt hat, steht ab dem Tag der Abstimmung auf der Website des Parlaments in der Anlage „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“ zum Sitzungsprotokoll, und OpenRCV zeigt es für jede namentliche Abstimmung der 10. Wahlperiode.

Was ist eine namentliche Abstimmung?

Bei einer namentlichen Abstimmung wird jede Stimme mit dem Namen des Mitglieds festgehalten. Im Englischen heißt sie roll-call vote, kurz RCV. Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage, und im Sitzungsprotokoll stehen die Mitglieder dann nach Fraktionen und alphabetisch geordnet, jeweils mit ihrer Stimme. So regelt es Artikel 197 Absätze 3 und 4 der Geschäftsordnung des Parlaments (GO).

Wann namentlich abgestimmt wird

Die Geschäftsordnung schreibt die namentliche Abstimmung unter anderem in diesen Fällen vor:

  • bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht (Artikel 195 GO); ausgenommen sind Berichte in Immunitätsverfahren
  • bei einem Misstrauensantrag gegen die Kommission (Artikel 131 GO)
  • bei der Wahl der Kommission als Kollegium (Artikel 129 GO)
  • bei einem gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses im Haushaltsverfahren (Artikel 97 GO)

Außerdem wird namentlich abgestimmt, wenn eine Fraktion oder Mitglieder, die zusammen mindestens die niedrige Schwelle erreichen, das schriftlich beantragen. Der Antrag muss spätestens am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, sofern die Präsidentin oder der Präsident keine andere Frist festlegt (Artikel 197 Absatz 1 GO). Die niedrige Schwelle ist ein Zwanzigstel der Mitglieder, bei 720 Mitgliedern also 36 (Artikel 186 GO). Bei Berichten in Immunitätsverfahren ist ein solcher Antrag nicht möglich.

Entschließungsanträge zum Abschluss einer Aussprache, etwa über Erklärungen des Rates oder der Kommission, sind keine Berichte. Über sie wird nur dann namentlich abgestimmt, wenn es beantragt wird.

Andere Arten der Abstimmung

Nach der Geschäftsordnung stimmt das Parlament in der Regel durch Handzeichen ab. Die Präsidentin oder der Präsident kann jederzeit elektronisch abstimmen lassen. Hält die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis per Handzeichen für unklar, wird elektronisch abgestimmt (Artikel 194 GO). Bei einer elektronischen Abstimmung, die nicht namentlich ist, wird nur das zahlenmäßige Ergebnis festgehalten (Artikel 199 GO).

Geheim abgestimmt wird über Ernennungen und auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Ein solcher Antrag geht einem Antrag auf namentliche Abstimmung vor (Artikel 198 GO). Bei geheimen Abstimmungen stehen im Protokoll die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, aber nicht, wie sie gestimmt haben (Artikel 198 Absatz 4 GO). Die Präsidentin oder der Präsident des Parlaments etwa wird geheim gewählt, wenn es mehr als eine Kandidatur gibt. Bei nur einer Kandidatur wird durch Zuruf gewählt, außer mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt eine geheime Wahl (Artikel 15 GO).

Wo die Ergebnisse amtlich stehen

Auf der Plenarwebsite des Parlaments gibt es für jeden Sitzungstag mit Abstimmungen zwei Dokumente, die ab dem Tag der Abstimmung abrufbar sind: „Abstimmungsergebnisse“ und „Namentliche Abstimmungen“. Das erste führt die Abstimmungen des Tages mit ihrem Ergebnis auf und kennzeichnet die namentlichen mit „NA“. Das zweite ist die Anlage „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“ zum Sitzungsprotokoll. Sie nennt für jede namentliche Abstimmung die Mitglieder nach Fraktionen mit ihrer Stimme, und Berichtigungen des Stimmverhaltens, die in den zwei Wochen nach der Tagung eingehen, werden darin nachgetragen.

Das Sitzungsprotokoll liegt spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags vor und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Artikel 208 GO).

Das Open-Data-Portal des Parlaments bietet die Ergebnisse maschinenlesbar an, mit der Stimme jedes Mitglieds und getrennt davon den Stimmkorrekturen. Die Einzelstimmen auf OpenRCV stammen aus diesen Daten; wie oft OpenRCV sie abruft, steht unter Aktualität.

Alle Wege zu den Ergebnissen, auch beim Parlament selbst, beschreibt die Seite Abstimmungsergebnisse finden.

Wie man ein Ergebnis liest

Jede abgegebene Stimme lautet dafür, dagegen oder Enthaltung. In der Anlage zum Protokoll stehen für sie die Zeichen „+“, „-“ und „0“. Ob ein Text angenommen ist, entscheiden nur die Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Schreiben die Verträge eine besondere Mehrheit vor, etwa die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, gilt stattdessen diese (Artikel 194 Absatz 3 GO, siehe Mehrheiten). Meist zählt dann, ob genug Ja-Stimmen zusammenkommen; eine Enthaltung wirkt dort wie eine fehlende Ja-Stimme.

Bis 12 Uhr am Freitag der zweiten Woche nach der Tagung können Mitglieder mitteilen, wie sie eigentlich stimmen wollten. Eine solche Berichtigung ist nur bei namentlichen Abstimmungen möglich. Sie wird in der Anlage zum Protokoll vermerkt, ändert das Ergebnis aber nicht (Stimmkorrekturen).

Wer für einen Sitzungstag entschuldigt ist, steht im Protokoll als „entschuldigt“ (Artikel 162 GO). „Nicht abgestimmt“ ist dagegen keine amtliche Angabe. OpenRCV bezeichnet damit alle Abgeordneten, die am Abstimmungstag im Amt und nicht entschuldigt waren, für die aber weder eine Ja- noch eine Nein-Stimme noch eine Enthaltung verzeichnet ist. Das gilt auch, wenn sie später mitgeteilt haben, wie sie stimmen wollten (Stimmpositionen).

Was OpenRCV daraus macht

Zu einer Vorlage gibt es oft mehrere namentliche Abstimmungen, etwa über Änderungsanträge, einzelne Absätze und den Text als Ganzes. OpenRCV zeigt die Schlussabstimmung als Hauptabstimmung und die übrigen als Unterabstimmungen derselben Vorlage. Erkennt OpenRCV keine namentliche Schlussabstimmung über den ganzen Text, etwa weil per Handzeichen abgestimmt wurde, hat die Vorlage keine Hauptabstimmung, und die Liste vermerkt „ohne Schlussabstimmung“ (Hauptabstimmung und Unterabstimmungen).

Jeder Eintrag unter Abstimmungen führt zur Abstimmungsansicht, die zeigt, wie jedes Mitglied abgestimmt hat. Entscheidungen ohne namentliche Abstimmung haben keine Einzelstimmen. Sie erscheinen in der Tagesordnung, vermerkt als „nicht namentlich“, und als Zahl in der Statistik.

Namentliche Abstimmungen in Zahlen

Die Zahlen stammen aus den Daten von OpenRCV und umfassen die 10. Wahlperiode. Als Vorlagen mit namentlicher Schlussabstimmung zählen alle Vorlagen, bei denen OpenRCV eine Hauptabstimmung erkennt. Wo die Liste Anteile der Abstimmungsarten nennt, beziehen sie sich nur auf Sitzungstage mit namentlicher Abstimmung.

  • 6.412 namentliche Abstimmungen in der 10. Wahlperiode, an 115 Sitzungstagen in 33 Sitzungswochen
  • 788 Vorlagen mit mindestens einer namentlichen Abstimmung, davon 652 mit namentlicher Schlussabstimmung
  • Von 12.091 Entscheidungen im Plenum fielen 53,0 % namentlich, 41,7 % per Handzeichen, 5,0 % elektronisch ohne Namen und 0,2 % geheim (ohne hinfällige, zurückgezogene und solche ohne Angabe des Verfahrens, siehe Statistiken)

Letzte namentliche Abstimmung: 22. Oktober 2026.

Quellen

Quelle: Europäisches Parlament, offene Daten (CC BY 4.0), aufbereitet von OpenRCV.

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